Ware Schönheit

Der Spruch „das schöne Geschlecht“ verliert mittlerweile die Eigenschaft ein ausschließliches Attribut der Frauen zu sein.





Dies ist nicht zuletzt der kosmetischen Industrie zu verdanken. Denn die kosmetische Forschung hat die Grundlagen für eine wissenschaftlich durchdachte, beide Geschlechter übergreifende Körper- und Schönheitspflege geschaffen, die neben richtige Ernährung, Wellness, Fitness auch die Kosmetik mit ihren Waren (Mitteln)  einschließt – den dekorativen und pflegenden Kosmetika.

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Quelle:123rf

Und tatsächlich: die Kosmetik (grch. : kosméo „ordnen“, „schmücken“) „schmückt“ und „ordnet“ mit ihren Produkten, tut ihr Bestes, um unseren Ansprüchen zur Erhaltung, Verbesserung der Schönheit des Körpers zu dienen: ein gepflegtes Aussehen zu schaffen, Alterserscheinungen hintanzuhalten, Abweichungen von normalem Schönheitsideal auszugleichen und es der jeweiligen Mode anzupassen.
Pflege-Kosmetika können heute Körper, Haut und Haare nicht nur reinigen, stabilisieren, vitalisieren, deodorieren oder parfümieren. Aufgrund ihrer Inhaltsstoffe kommt ihnen auch eine bestimmte prophylaktische Wirkung zu.

Seit dem 11. 07. 2013 gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU die neue EU-Kosmetik- VO (Nr. 1223/2009).

Im Sinne dieser Verordnung sind
„Kosmetische Mittel Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind“.
In der geltenden EU-Kosmetik- VO finden sich einige Neuerungen. So beispielsweise:
– Der Begriff SICHERHEIT EINES KOSMETISCHEN MITTELS. Er ersetzt den bisherigen Begriff SCHUTZ DER GESUNDHEIT, der im nationalen LFGB geregelt war und wonach bei bestimmungsgemäßen Gebrauch von Kosmetika keine Gefahr für die Gesundheit bestehen durfte.
Der europäische SICHERHEIT-Begriff eines kosmetischen Mittels setzt voraus, die Anfertigung eines sogenannten Sicherheitsberichts vor seinem Inverkehrbringen. Für dessen Erstellung sind in der Verordnung Mindestanforderungen festgeschrieben. Außerdem ist festgelegt, dass der Sicherheitsbericht als Bestandteil der Produktinformationsdatei zur Verfügung steht.
– Neu ist auch das MELDEVERFAHREN (Notifizierung) jedes kosmetischen Mittels vor seinem Inverkehrbringen. Dieses Verfahren gilt für alle Hersteller und Importeure und ist EU-weit einheitlich.
Das MELDEVERFAHREN läuft über ein Internetportal, das CPNP (Cosmetic Products Notification Portal), über das die zuständige Person der Europäischen Kommission eine Vielzahl von Informationen übermittelt. Die Meldung bedeutet nicht automatisch die Zulassung des kosmetischen Mittels. Kosmetische Mittel liegen nach wie vor keiner Zulassungspflicht. Aber das CPNP-Portal mit seinen Informationen zu dem einzelnen Produkt kann nach Registrierung von Verantwortlichen der kosmetischen Industrie, Händlern, zuständigen nationalen Behörden und nicht zuletzt von Giftnotrufzentralen genutzt werden – was im Fall des Falles eine große Hilfe sein kann.
NEU ist nun auch, die Verpflichtung der Industrie und Händler etwaige aufgetretene unerwünschte Wirkungen, die auf ein kosmetisches Mittel zurückzuführen sein könnten, an die zuständige Behörde zu melden.
Die Ansprechpartner für Fragen zu kosmetischen Mitteln sind je nach Fragestellung unterschiedlich. Hier einige Beispiele.