Zusatzstoffe

Lebensmittelzusatzstoffe







i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 298/2014 sind Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung „absichtlich“ zugesetzt werden.

Nach EU-Recht müssen alle Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen werden, bevor sie in Lebensmitteln verwendet werden können. Ein Lebensmittelzusatzstoff kann nur zugelassen werden, wenn er in den vorgeschlagenen Gebrauchsmengen nach verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen kein Gesundheitsrisiko für den Verbraucher darstellt.

Die zugelassenen Zusatzstoffe müssen  mit E-Nummern gekennzeichnet werden. Diese sind stets  auf den Verpackungen der Lebensmittel, in denen sie verwendet werden, auf der Liste der Inhaltsstoffe anzugeben.  Auf dem Etikett muss sowohl die Funktion des Zusatzstoffs im fertigen Lebensmittel als auch die spezifische verwendete Substanz mit der entsprechenden E-Nummer oder ihrem Namen aufgeführt sein.

Eine E-Nummer stellt daher auch immer eine Garantie dar, dass der Zusatzstoff eine eingehende Untersuchung durch die EFSA (European Food Safety Authority / Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit) und europäischen Regulierungsapparate erfolgreich durchlaufen hat.

Derzeit sind  besipielsweise  Zusatzstoffe wie
•    Farbstoffe: E 100-180
•    Konservierungsstoffe: E 200- 297 und 1105
•    Antioxidations- und Säuerungsmittel: E 300-586
•   Emulsgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel: E 322-495
•    Geschmacksverstärker: E 620-650
•    Süßungsmittel: E 420, 421 und 950-969
zugelassen.

Auf dem Etikett muss allerdings sowohl die Funktion des Zusatzstoffs im fertigen Lebensmittel als auch die spezifische verwendete Substanz mit der entsprechenden E-Nummer oder ihrem Namen aufgeführt sein.
Korrekt ist also die Angabe
„Konservierungsmittel Benzoesäure“ bzw.„Konservierungsmittel E 210“
oder
„Süßunsmittel Aspartam“ bzw. „Süßungamittel E951“.

Obwohl alle zur Zeit in der EU verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe vollständig geprüft und in ihren zulässigen Mengen als sicher bewertet wurden, hat die Kommission die EFSA darum gebeten, alle Zusatzstoffe systematisch neu zu bewerten, die vor dem 20. Januar 2009 für den Gebrauch zugelassen wurden. Viele der ursprünglichen Bewertungen fanden vor Jahrzehnten statt, so dass eine erneute Untersuchung dieser Zusatzstoffe unter Berücksichtigung der neusten wissenschaftlichen Informationen als angemessen angesehen wurde.

Mit der Neubewertung soll auch die potenzielle Toxizität sowie die geschätzte ernährungsbedingte Exposition des Menschen bewertet werden. Denn beim Vorliegen ausreichender Daten für einen Lebensmitellzusatzstoff bestimmte EFSA im Rahmen der Sicherheitsbewertungen für diesen Stoff eine zulässige tägliche Aufnahmemenge–  den  ADI-Wert (Acceptable Daily Intake).
Dabei handelt es sich um die Menge eines Stoffs, die ein Mensch lebenslang täglich zu sich nehmen kann, ohne dass ein nennenswertes Risiko für seine Gesundheit besteht. ADI-Werte werden gewöhnlich in Milligramm (der Substanz) pro Kilogramm Körpergewicht pro Tag (mg/kg /Tag) angegeben.

Liegen keine ausreichenden Daten zur Festlegung eines ADI-Werts vor, kann eine Sicherheitsmarge berechnet werden, um zu bestimmen, ob die geschätzte Exposition potenziell bedenklich sein könnte.
Geht es um übliche Bestandteile der Ernährung sind bzw.um Stoffe, die in Tierstudien keine schädlichen Wirkungen zeigen, sei es nicht nötig, einen ADI-Wert festzulegen

Zu den bekanntesten Zusatzstoffen gehören:
•    Antioxidationsmittel
•    Farbstoffe
•    Süßungsmittel
•   Emulgatoren, Stabilisatoren, Geliermittel
•    Geschmacksverstärker, Konservierungsstoff