Die kosmetischen Mittel, müssen i. S. d. seit dem 11.07.2013 in Kr. getretenen EU-Kosmetikverordnung gekennzeichnet werden mit:
1. Name / Firma sowie die eindeutige Anschrift / Firmensitz des in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Herstellers oder einer dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist.
2. Mindesthaltbarkeitsdatum – mit den Worten „mindestens haltbar bis“ und dann (Tag), Monat, Jahr oder NEU DAS SYMBOL „SANDUHR“ + zeitliche Angaben – sofern das kosmetische Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger aufweist, bzw. bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten, die Verwendungsdauer nach dem Öffnen mit dem Symbol des geöffneten Gefäßes und Angaben in Monaten /Jahren.
3. Verwendungszweck des Erzeugnisses, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergibt.
4. Liste der Bestandteile oder „Ingredients“
– Bestandteile werden mit ihren INCI-Bezeichnungen (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients) in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtes zum Zeitpunkt der Herstellung des kosmetischen Mittels aufgeführt
– Riech- oder Aromastoffe sowie ihre Ausgangsstoffe werden als „Parfüm“, „Parfum“ oder „Aroma“ gekennzeichnet. Die aufgeführten Duftstoffe sind mit ihren Stoffbezeichnungen anzugeben, wenn sie eine bestimmte festgelegte Menge im Produkt übersteigen. Abweichend von der Regelung der zusammenfassenden Duftstoffkennzeichnung müssen 26 Duftstoffe einzeln gekennzeichnet werden. Darunter sind vor allem die Stoffe, die europaweit am häufigsten bei Menschen Allergien hervorrufen. Damit hat der Verbraucher die Möglichkeit, Produkte mit Stoffen, auf die er allergisch reagiert, zu meiden.
– Farbstoffe können in ungeordneter Reihenfolge nach den anderen Bestandteilen nach Maßgabe der Nummer des Colour-Index, Farbstoffe ohne Colour-Index-Nummer mit den in der KosmetikV genannten sonstigen Bezeichnungen angegeben werden.
– Die Liste der Bestandteile muss auf der Verpackung oder, sofern keine Verpackungen vorhanden sind, auf den Behältnissen angegeben werden. Nur wenn das aus praktischen Gründen nicht möglich ist, müssen die Bestandteile auf einer Packungsbeilage oder einem beigefügten Kärtchen aufgeführt werden und auf den Verpackungen ein diesbezüglicher Hinweis angegeben werden.
– Die Liste der Bestandteile muss auf der Verpackung oder, sofern keine Verpackungen vorhanden sind, auf den Behältnissen angegeben werden. Nur wenn das aus praktischen Gründen nicht möglich ist, müssen die Bestandteile auf einer Packungsbeilage oder einem beigefügten Kärtchen aufgeführt werden, mit entsprechendem Hinweis auf den Verpackungen.
5. Die Nanotechnologie hat auch in die Kosmetikindustrie Einzug gehalten. NEU hierbei ist, dass alle Inhaltsstoffe, die in Form technisch hergestellter NANOMATERIALIEN im kosmetischen Mittel vorhanden sind, eindeutig genannt werden müssen. Auf die Bezeichnung solcher Inhaltsstoffe hat dann das in Klammern gesetzte Wort [Nano] zu folgen.