Kosmetik

Die kosmetische Forschung hat die Grundlagen für eine wissenschaftlich durchdachte Körper- und Schönheitspflege geschaffen, die neben richtige Ernährung, Wellness, Fitness auch die Kosmetik mit ihren Mitteln / Waren einschließt.

KOSMETIK ist eine Kunst, die ihr Bestes tut, um unseren Ansprüchen zur Erhaltung, Verbesserung der Schönheit des Körpers zu dienen: ein gepflegtes Aussehen zu schaffen, Alterserscheinungen hintanzuhalten, Abweichungen von normalem Schönheitsideal auszugleichen und es der jeweiligen Mode anzupassen.
Der Begriff Kosmetik kommt vom altgriechischen Verb kosméo „ordnen“, „schmücken“.
Und tatsächlich: die Kosmetik kann mit pflegenden Maßnahmen „Ordnung“  schaffen. Die „Ordnung“-bringenden Pflege-Kosmetika können heute Körper, Haut und Haare nicht nur reinigen, stabilisieren, vitalisieren, deodorieren oder parfümieren. Aufgrund ihrer Inhaltsstoffe kommt ihnen auch eine bestimmte prophylaktische Wirkung zu.
Durch Mittel wie Puder, Rouge, Make-up, Eyeliner, Lidschatten und vieles mehr  kann die „schmückende“ Kosmetik = dekorative Kosmetik  heutzutage nicht nur wahre Kunstwerke schaffen, sondern auch das Selbstvertrauen steigern.

Die Legaldefinition der kosmetischen Mittel – der Kosmetika – fand ihren Niederschlag im “Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch“, (LFGB).

Wie gesagt, „fand“, denn seit dem 11.07.2013 gilt die neue EU-Kosmetik- VO Nr. 1223/2009 in allen Mitgliedsstaaten der EU. Sie löst demzufolge auf nationaler Ebene die Bestimmungen des LFGB, die sich auf kosmetische Mittel beziehen.
I. d. S.  sind „Kosmetische Mittel Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind“.

In der geltenden EU-Kosmetik- VO finden sich einige Neuerungen. So beispielsweise:
In der geltenden EU-Kosmetik- VO finden sich einige Neuerungen. So beispielsweise:
–    Der Begriff  SICHERHEIT EINES KOSMETISCHEN MITTELS. Er ersetzt den bisherigen Begriff SCHUTZ DER GESUNDHEIT, der im nationalen LFGB geregelt war und wonach bei bestimmungsgemäßen Gebrauch von Kosmetika keine Gefahr für die Gesundheit bestehen durfte.
Der europäische  SICHERHEIT-Begriff  eines kosmetischen Mittels  setzt voraus, die Anfertigung eines sogenannten Sicherheitsberichts vor seinem Inverkehrbringen. Für dessen Erstellung sind in der Verordnung Mindestanforderungen  festgeschrieben. Außerdem ist festgelegt, dass der Sicherheitsbericht als Bestandteil der Produktinformationsdatei zur Verfügung steht.
–    Neu ist auch das MELDEVERFAHREN (Notifizierung) jedes kosmetischen Mittels  vor seinem Inverkehrbringen. Dieses Verfahren gilt für alle Hersteller und Importeure und ist EU-weit einheitlich.
Das MELDEVERFAHREN  läuft über ein Internetportal, das CPNP (Cosmetic Products Notification Portal), über das die zuständige Person der Europäischen Kommission eine Vielzahl von Informationen übermittelt. Die Meldung bedeutet nicht automatisch die Zulassung des kosmetischen Mittels. Kosmetische Mittel liegen nach wie vor keiner Zulassungspflicht. Aber das CPNP-Portal mit seinen Informationen zu dem einzelnen Produkt kann nach Registrierung von Verantwortlichen der kosmetischen Industrie, Händlern, zuständigen nationalen Behörden und nicht zuletzt von Giftnotrufzentralen genutzt werden – was im Fall des Falles eine große Hilfe sein kann.
–    NEU ist nun  auch, die Verpflichtung der Industrie und Händler  etwaige aufgetretene unerwünschte Wirkungen, die auf ein kosmetisches Mittel zurückzuführen sein könnten, an die zuständige Behörde zu melden.
–    Die Verwendung von CMR- (Canzerogenen/ krebserzeugenden, Mutagenen /erbgutverändernden und Reproduktionstoxischen/ fortpflanzungsgefährdenden) Stoffen bleibt bei kosmetischen Mitteln verboten. Die aktuelle CMR-Liste (Stand Juli 2014) enthält beispielsweise die komplexen Mineralöl-, Kohle- und Erdgasderivate nicht.