Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist verfassungsgemäß.
Versicherte haben keinen Anspruch darauf, dass die Krankenkassen ihnen einen anderen Versicherungsnachweis zur Vorlage beim Arzt ausstellen. Das hat das Sozialgericht Berlin Mitte November entschieden (S 81 KR 2176/13 ER). „Sowohl die Nutzungspflicht als auch die Speicherung der Personaldaten auf der Karte sind durch ein überwiegendes Interesse der Versichertengemeinschaft gedeckt. Sie sichern eine effektive Leistungserbringung und Abrechnung“, teilte das Gericht mit. Das obligatorische Foto erleichtere die Identitätskontrolle und verhindere damit einen Missbrauch der Karte.
Seit Monaten wehren sich Versicherte vor allem wegen datenschutzrechtlicher Bedenken gegen die Einführung der Karte. Bisher hatte das Sozialgericht entsprechende Rechtsschutzanträge wegen fehlender Dringlichkeit abgewiesen. Erstmals lehnte es jetzt einen Antrag auch aus inhaltlichen Gründen ab. Der mit der Nutzungspflicht verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung muss dem Gericht zufolge hingenommen werden. Die zwingend anzugebenden Personaldaten beträfen keine höchstpersönlichen oder sensiblen Verhältnisse des Versicherten.
Der Antragsteller sei gesetzlich verpflichtet, ab dem 1. Januar 2014 zum Nachweis seines Versicherungsschutzes die eGK zu nutzen, urteilte das Sozialgericht im Rahmen eines Eilverfahrens. Der Antragsteller kann den Beschluss noch beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam anfechten.
Quelle: http://www.aerzteblatt.de